Anhang EV – Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III(BGBl. II 1990, 889, 1060)- Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -
Abschnitt III Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft: Rentenreformgesetz 1992 vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261; 1990 I S. 1337), geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2406), normal mit folgenden Maßgaben: a) Artikel 85 Abs. 2 bis 6 ist nicht anzuwenden. normal normal b) Artikel 1 § 3 Satz 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 2, § 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 bis 5, § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 2 und 3, §§ 146, 149, 166 Nr. 1, § 170 Abs. 1 Nr. 1, §§ 181, 182, 184 bis 186 und 192 tritt bereits mit Wirksamwerden des Beitritts in Kraft. normal normal c) Bei Anwendung des Artikels 1 § 166 Nr. 1 sind bis zum 31. Dezember 1991 in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet 70 vom Hundert der für dieses Gebiet maßgebenden Bezugsgröße beitragspflichtige Einnahmen. normal normal d) Die nachfolgenden Vorschriften des Artikels 1 treten am 1. Januar 1991 mit folgenden Maßgaben in Kraft: normal § 5 Abs. 3, §§ 9 und 10, 11 Abs. 1 und 2, §§ 12 bis 19, 20 Abs. 1 und 2, §§ 21 bis 23, 24 Abs. 1 bis 3, § 25 Abs. 1, 3 und 4, § 26 Abs. 2 und 3, § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, 5 und 6 Abs. 2, §§ 28 bis 30, 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 bis 5 und Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, §§ 164, 215, 235 und 301 Abs. 1: aa) Bei Anwendung dieser Vorschriften treten bis 31. Dezember 1991 an die Stelle des Begriffs "Berufsunfähigkeit" oder "Erwerbsunfähigkeit" der Begriff "Invalidität", normal normal "Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit" der Begriff "Invalidenrente", normal normal "Wartezeit von 15 Jahren" der Begriff "Beitragszeit von 15 Jahren", normal normal "allgemeine Wartezeit" der Begriff "Pflichtbeitragszeit von fünf Jahren", normal normal "Verletztenrente" der Begriff "Unfallrente" und normal normal "Kinderzuschuß" oder "Kinderzulage" der Begriff "Kinderzuschlag". normal normal normal arabic normal Das Übergangsgeld wird in Höhe des Krankengeldes gezahlt, wenn zuvor Krankengeld bezogen wurde. normal Das Übergangsgeld erhöht sich bis zum 31. Dezember 1991 nach dem Ende des Bemessungszeitraums jeweils in den Zeitabständen und um den Vomhundertsatz wie die Renten in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet. normal Reisekosten nach § 30 Abs. 2 werden bis zum 31. Dezember 1991 nur für eine Familienheimfahrt oder eine Fahrt eines Angehörigen übernommen. normal normal bb) Bis zum 31. Dezember 1990 kann in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nach den beim Wirksamwerden des Beitritts geltenden Regeln verfahren werden. normal normal normal arabic normal normal e) Bei der Anwendung der in Buchstabe b) und d) genannten Vorschriften sind als Beitragsbemessungsgrenze und Bezugsgröße die für das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet bestimmten Werte maßgebend. normal normal f) Artikel 1 §§ 125 bis 145 findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet ab dem 1. Januar 1991 mit folgenden Maßgaben Anwendung: aa) In den in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Ländern wird zum 1. Januar 1991 je eine Landesversicherungsanstalt als Träger der Rentenversicherung der Arbeiter errichtet. Die Länder bestimmen den Sitz und genehmigen die Satzung der Landesversicherungsanstalten. normal normal bb) Die Zuständigkeit der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, der Bundesknappschaft, der Bundesbahn-Versicherungsanstalt und der Seekasse erstreckt sich vom 1. Januar 1991 auf das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet. Die Zuständigkeit der Bundesbahn-Versicherungsanstalt umfaßt auch Versicherte, die als Arbeiter bei der Deutschen Reichsbahn beschäftigt sind; Beschäftigte der Bundesbahn-Versicherungsanstalt können auch Beschäftigte der Deutschen Reichsbahn sein. Die Zuständigkeit der Landesversicherungsanstalt Berlin erstreckt sich vom 1. Januar 1991 auch auf den Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt. normal Die Zuständigkeit der Bundesknappschaft erstreckt sich auch auf Beschäftigte, die am 31. Dezember 1990 in bergbaulichen Betrieben beschäftigt oder solchen Beschäftigten gleichgestellt sind, solange sie diese Beschäftigung ausüben und sofern für sie der Beitragssatz der bergbaulich Versicherten gilt. normal normal cc) Bis zum 31. Dezember 1990 kann in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nach den beim Wirksamwerden des Beitritts geltenden Regeln verfahren werden. normal normal normal arabic normal normal g) Artikel 1 § 168 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 und 3, § 169 Nr. 3 findet bereits mit Wirksamwerden des Beitritts normal mit folgenden Maßgaben Anwendung: aa) An die Stelle des Betrages von 610 bzw. 750 Deutsche Mark tritt ein Betrag, der in demselben Verhältnis zu einem Siebtel der in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet geltenden monatlichen Bezugsgröße steht wie der Betrag von 610 bzw. 750 Deutsche Mark zu einem Siebtel der in den übrigen Ländern geltenden monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, aufgerundet auf volle zehn Deutsche Mark. normal normal bb) Bei der Anwendung des § 168 Abs. 1 Nr. 2 treten für die Jahre 1990 und 1991 in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet an die Stelle der Worte "80 vom Hundert der Bezugsgröße" die Worte "70 vom Hundert der für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet maßgebenden Bezugsgröße". normal normal normal arabic normal normal h) Die Artikel 80, 81 und 82 finden ab dem 1. Januar 1992 Anwendung. normal normal i) Artikel 85 Abs. 7 wird mit folgenden Maßgaben angewendet: aa) Artikel 1 § 287 Abs. 4 und § 310 wird nicht übergeleitet. normal normal bb) Artikel 1 § 69 Abs. 2, §§ 160, 275 und 292 findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet ab 1. Januar 1992 Anwendung. normal normal cc) Bis zum 31. Dezember 1990 kann in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nach den beim Wirksamwerden des Beitritts geltenden Regeln verfahren werden. normal normal normal arabic normal normal normal arabic normal normal normal arabic ...
Kurz erklärt
- Das Bundesrecht tritt im genannten Gebiet mit bestimmten Ausnahmen in Kraft, insbesondere das Rentenreformgesetz von 1992.
- Einige Artikel des Gesetzes gelten bereits ab dem Beitritt, während andere erst ab dem 1. Januar 1991 wirksam werden.
- Bis zum 31. Dezember 1991 gelten spezielle Regelungen für die Begriffe wie "Invalidität" und "Invalidenrente".
- Ab dem 1. Januar 1991 werden Landesversicherungsanstalten für die Rentenversicherung in den genannten Ländern eingerichtet.
- Bestimmte Artikel des Gesetzes finden ab dem 1. Januar 1992 Anwendung, während bis Ende 1990 die alten Regeln weiterhin gelten.